Das Referendariat umfasst insgesamt 24 Ausbildungsmonate, die sich in fünf Stationen gliedern, und endet mit dem Zweiten Staatsexamen. Rechtsgrundlagen für die Referendarausbildung sind
vom 1. bis 5. Ausbildungsmonat (5 Monate)
bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen:
Im Rahmen der Bewerbung ist es möglich, seine Präferenzen im Hinblick auf die Ausbildungsstelle anzugeben. Über die tatsächliche Zuweisung informiert das Oberlandesgericht am ersten Tag des Referendariats im Rahmen der Begrüßung.
vom 6. Ausbildungsmonat bis zur ersten Hälfte des 9. Ausbildungsmonats (3,5 Monate)
bei der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen:
Zum Ende der Zivilstation fragt die Referendarabteilung an, ob man in der Strafstation bei der Staatsanwaltschaft oder am Amtsgericht ausgebildet werden möchte. Die Plätze für die einzelnen Ausbildungsstellen sind beschränkt, sodass gegebenenfalls gelost wird.
mehr Informationen zur Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft und am Amtsgericht
von der zweiten Hälfte des 9. bis zum 12. Ausbildungsmonat (3,5 Monate)
In der Verwaltungsstation ist die Ausbildungsstelle anhand der vorgegebenen Kriterien frei wählbar. Auch ist die Station nicht zwingend in Bremen zu verbringen, sondern kann in anderen Bundesländern oder im Ausland absolviert werden. Zudem kann die Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät oder der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer erfolgen.
Für die Verwaltungsstation muss sich jede:r Referendar:in selbständig bewerben und rechtzeitig bei der Referendarabteilung die Zuweisung zu der jeweiligen Ausbildungsstelle beantragen. Besonders beliebte Ausbildungsstellen vergeben ihre Plätze weit im Voraus, sodass wir empfehlen, sich bereits zu Beginn des Referendariats zu informieren und zu bewerben.
vom 13. bis 21. Ausbildungsmonat (9 Monate)
bei einem Rechtsanwalt oder bis zu einer Dauer von drei Monaten bei
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Anwaltsstation in anderen Bundesländern oder gegebenenfalls im Ausland zu absolvieren.
Auch für die Anwaltsstation muss sich jede:r Referendar:in selbständig bewerben und die Zuweisung rechtzeitig bei der Referendarabteilung beantragen. Es empfiehlt sich, bereits im Bewerbungsgespräch die Möglichkeit des "Tauchens" abzusprechen. Damit bezeichnet man das Abtauchen in der Ausbildungsstelle einige Monate vor den Examensklausuren, um sich intensiv und gezielt auf die anstehenden Examensklausuren vorzubereiten.
in der ersten Hälfte des 21. Ausbildungsmonats
mehr Informationen zu den schriftlichen Prüfungen
Zur Vorbereitung der Examensklausuren findet im 17.-19. Ausbildungsmonat ein Abschlusslehrgang statt, in dem der klausurrelevante Stoff in den Bereichen Zivilrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht wiederholt und vertieft wird (Examensvorbereitungskurs). Zudem werden Klausuren unter examensähnlichen Bedingungen geschrieben (Probeexamen). Für den Kurs sind je Woche vier Stunden (45 Minuten) vorgesehen, die an unterschiedlichen Wochentagen oder an mehreren Terminen in einer Woche stattfinden können.
vom 22. bis 24. Ausbildungsmonat (3 Monate)
in dem gewählten Schwerpunktbereich
Die Wahlstation dient dazu, ergänzend, vertiefend und möglichst eigenverantwortlich in dem gewählten Schwerpunktbereich zu arbeiten. Hierfür ist im Laufe der Anwaltsstation der Schwerpunkt zu wählen, welcher zeitgleich das Thema des Aktenvortrags in der mündlichen Prüfung vorgibt. Es besteht die Möglichkeit, die Anwaltsstation in anderen Bundesländern oder gegebenenfalls im Ausland zu absolvieren.
nach dem 24. Ausbildungsmonat
mehr Informationen zur mündlichen Prüfung
Mit dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung scheiden Referendar:innen aus dem Vorbereitungsdienst und dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.
Wer das Staatsexamen im regulären ersten Versuch besteht, hat zudem die Möglichkeit, die Staatsprüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote einmal zu wiederholen. Die Einzelheiten regelt § 23a der Länderübereinkunft (pdf, 119.8 KB). Wer das Staatsexamen erstmalig nicht besteht, wird in den viermonatigen Ergänzungsvorbereitungsdienst verwiesen. Die Einzelheiten hierzu regelt § 47a JAPG.