Sie sind hier:

Barrierefreiheit im Referendariat

Das Referendariat mit Behinderung meistern

Einige Menschen haben Einschränkungen, die ihnen das Referendariat im Vergleich zu anderen Referendar:innen erschweren. Dennoch soll jede Person die selbe Chance auf ein erfolgreiches Examen haben. Damit aus Beeinträchtigungen kein Nachteil erwächst, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wir stellen auf dieser Seite die wichtigsten Informationen zusammen, die du wissen solltest.

Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze gehen bis zu 15% an Bewerber:innen, für die die Versagung der Zulassung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefallklausel). Damit gibt es in Bremen - im Gegensatz zu anderen Bundesländern - die besondere Möglichkeit, das Referendariat zeitnah zu absolvieren.

  • In die Liste dieser Anträge wird automatisch aufgenommen, wer eine anerkannte und nachgewiesene Schwerbehinderung hat. Dem Antrag ist der Schwerbehindertenausweis beizufügen.
  • Zudem gibt es den Fall der "sozialen Härte". Dieser kann zum Beispiel vorliegen, wenn jemand unterhaltspflichtig gegenüber Minderjährigen ist.
  • Im Übrigen wird jeder Antrag im Einzelfall geprüft.

Nach § 37 Absatz 2 JAPG besteht die Möglichkeit, die Ausbildung aus zwingenden Gründen um bis zu sechs Monate zu verlängern. Eine Verlängerung kommt nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. In einem persönlichen Gespräch wird über die Möglichkeiten und den Zeitraum mit den Betroffenen gesprochen.

  • Die Verlängerung kann direkt zu Beginn des Referendariats beim Oberlandesgericht beantragt werden. Ein besonderes Formular hierfür gibt es nicht, der Antrag ist formlos zu stellen.
  • Die Zeit ist in der jeweiligen Station zu verbringen, wobei es keine vorab festgelegte "Verlängerungsstation" gibt. Die Entscheidung fällt hier einzelfallabhängig nach Rücksprache mit den Betroffenen.

§ 8 Absatz 1 der Länderübereinkunft (pdf, 119.8 KB) gibt behinderten Referendar:innen die Möglichkeit, einen "Nachteilsausgleich" zu erhalten. Soweit es zum Ausgleich der Behinderung notwendig ist, können damit

  • die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten verlängert und
  • nach Art und Umfang der Behinderung angemessene Erleichterungen angeordnet werden.

Welcher Nachteilsausgleich konkret bewilligt wird, entscheidet das Gemeinsame Prüfungsamt im jeweiligen Einzelfall. In den meisten Fällen wird nach der Erfahrung des OLG den Anträgen gefolgt.

Antrag beim Prüfungsamt

Der Antrag ist beim Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes zu stellen. Ein besonderes Formular ist hierfür nicht vorgesehen. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest eines Amtsarztes beizufügen.

  • Bei Erkrankungen, die ganz offensichtlich nicht "reparabel" sind (beispielsweise Rollstuhlfahrer, Sehschwäche im ausgeprägten Maß und andere), kann der Antrag bereits im Vorfeld beim Gemeinsamen Prüfungsamt in Hamburg gestellt werden.
  • Für alle anderen Fällen ist der Zeitraum ab der Meldung zur Prüfung über die Referendarabteilung ausreichend, um alle benötigten ärztliche und amtsärztliche Atteste vorzulegen. In der Regel benötigt man hierfür die Ladung zu den Aufsichtsarbeiten.

Ansprechpersonen und Anlaufstellen

Solltest du weitere Fragen haben, dann kannst du dich an folgende Personen und Stellen wenden: