Einige Menschen haben Einschränkungen, die ihnen das Referendariat im Vergleich zu anderen Referendar:innen erschweren. Dennoch soll jede Person die selbe Chance auf ein erfolgreiches Examen haben. Damit aus Beeinträchtigungen kein Nachteil erwächst, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wir stellen auf dieser Seite die wichtigsten Informationen zusammen, die du wissen solltest.
Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze gehen bis zu 15% an Bewerber:innen, für die die Versagung der Zulassung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefallklausel). Damit gibt es in Bremen - im Gegensatz zu anderen Bundesländern - die besondere Möglichkeit, das Referendariat zeitnah zu absolvieren.
Nach § 37 Absatz 2 JAPG besteht die Möglichkeit, die Ausbildung aus zwingenden Gründen um bis zu sechs Monate zu verlängern. Eine Verlängerung kommt nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. In einem persönlichen Gespräch wird über die Möglichkeiten und den Zeitraum mit den Betroffenen gesprochen.
§ 8 Absatz 1 der Länderübereinkunft (pdf, 119.8 KB) gibt behinderten Referendar:innen die Möglichkeit, einen "Nachteilsausgleich" zu erhalten. Soweit es zum Ausgleich der Behinderung notwendig ist, können damit
Welcher Nachteilsausgleich konkret bewilligt wird, entscheidet das Gemeinsame Prüfungsamt im jeweiligen Einzelfall. In den meisten Fällen wird nach der Erfahrung des OLG den Anträgen gefolgt.
Der Antrag ist beim Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes zu stellen. Ein besonderes Formular ist hierfür nicht vorgesehen. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest eines Amtsarztes beizufügen.
Solltest du weitere Fragen haben, dann kannst du dich an folgende Personen und Stellen wenden: